Mitglieder von Sportvereinen haben im Zusammenhang mit der derzeitigen Corona-Krise keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages. Ebenso entsteht auch kein Sonderkündigungsrecht.
In der Regel ist der Mitgliedsbeitrag nicht an konkrete Sportnutzungen gebunden, sondern ist vielmehr als ein Beitrag für die Mitgliedschaft anzusehen. Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern soll vielmehr dem Verein dazu dienen seinen Zweck zu erfüllen.
Ganz anders stellt sich die Situation bei Kursgebühren dar. Gebühren werden in der Regel für die Finanzierung besonderer Angebote erhoben, die über die allgemein mitgliedschaftlichen Leistungen hinausgehen.
Hier gilt Vertragsrecht: Wenn dem Verein die Kursdurchführung unmöglich geworden ist, wie jetzt aufgrund eines behördlichen Verbotes, kann er auch keine Kursgebühr verlangen. Zudem muss er eine bereits erhaltene Gebühr zurückzahlen.
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