Das Verfassungsgericht von Berlin hat einem Eilantrag teilweise das Recht zugesprochen.
Mit der Begründung, die Formulierungen seien zu unbestimmt. Betroffen ist das Bußgeld für Verstöße gegen das Mindestabstandsgebot und das Gebot, physisch soziale Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren.
In der detaillierten Begründung heißt es, dass die Bürger nicht klar erkennen können, welche Handlung oder Unterlassung bußgeldberechtigt sei. Dies könne gerade rechtstreue Bürger veranlassen, sich in
ihren Grundrechten noch weiter zu beschränken, ohne dass eine Veranlassung dazu bestehe.
Andere Bußgelder, wie Verstöße gegen Hygieneregeln oder Versammlungen, gelten indes weiter. Bei Verstößen gegen das Mindestabstandsgebot von 1,5 Metern wurden bisher bis zu 500 Euro fällig.
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